Satzung


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "ecovillage e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Gemeinschaft unter anderem durch die Unterstützung/den Betrieb besonderer Modelleinrichtungen, die hier als ecovillages/Ökodörfer bezeichnet werden.

2. Ökodörfer im Sinne des Vereins sind Siedlungen/Quartiere, die von den EinwohnerInnen eigens oder vorzugsweise zu dem Zweck geplant, errichtet, wiederhergestellt/verbessert werden, damit sie Lebens- und Wirtschaftsformen praktizieren können, die zumindest für ihren Bereich

2.1. Umweltbelastungen weitgehend vermeiden und bereits eingetretene Umweltschäden mildern oder beseitigen können,

2.2. eine ökologische, ökonomische, menschenfreundliche, gemeinschaftsfördernde und gemischte Nutzung/Bauweise möglich machen,

2.3. einen ökologischen und ökonomischen Einsatz von Rohstoffen und Energien möglichst ressourcenschonend und kreislauforientiert ermöglichen,

2.4. die Lebensqualität der/des Einzelnen und der Gemeinschaft im Einklang mit Natur/Umwelt fördern.

3. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere dadurch, daß er

3.1. durch Vorträge, Führungen, Seminare, Ausstellungen, Workshops, Reisen und Veröffentlichungen die Idee des Ökodorfs verbreitet und für sie wirbt.

3.2. Informationen über Ökodörfer, Ökosiedlungen sowie ökologisch ausgerichtete Gruppen und Gemeinschaften sammelt und an Interessierte weitergibt,

3.3. im Rahmen der Möglichkeiten finanzielle Unterstützung an Ökodörfer und -siedlungen leistet, die ausschließlich den ökologischen, sozialen und gemeinschaftsorientierten Vorhaben dieser Projekte zugute kommen sollen,

3.4. Informationen über staatliche und sonstige Fördermittel sammelt und zugänglich macht,

3.5. als Eigentümer/Besitzer von Ökodörfern oder Teilen davon, diese selbstlos betreibt,

3.6. Einfluß nimmt auf die Gemeinschaftsbelange der Ökodörfer, insbesondere auf die Integration Benachteiligter (Arbeitslose, SozialhilfeempfängerInnen, Behinderte, SeniorInnen, AusländerInnen) und die Einbeziehung von Arbeitsplätzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein veranlaßt die Gründung von Ökodörfern, zieht aber keinen Gewinn aus ihnen. Soweit er - im Rahmen der Satzung - als Eigentümer/Besitzer von Ökodörfern oder Teilen davon tätig wird, betreibt er diese gemeinnützig und selbstlos i. S. v. § 3 # 1.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung der Annahme des Antrags und durch die erste Beitragszahlung.

4. Gegen die Ablehnung des Antrags durch den Vorstand kann die/der abgelehnte BewerberIn innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet

5.1. mit dem Tod des Mitglieds,

5.2. durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied, jeweils zum Jahresende,

5.3. durch Streichung von der Mitgliederliste.

Letztere kann auf Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf aber erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die rückständigen Beiträge noch nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

5.4. durch Ausschluß aus dem Verein. Dieser kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Zuvor ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und der/m KassiererIn sowie bei Bedarf aus weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festlegt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden oder den Kassenwart vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über DM 3000 müssen zu ihrer Verbindlichkeit von einem der Vorsitzenden und dem Kassenwart unterzeichnet werden. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über DM 20000 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand entscheidet nach dem Konsensprinzip, bei mehr als drei Mitgliedern mit zweidrittel Mehrheit.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Erledigung des Tagesgeschäfts nach Satzung;

3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;

4. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;

5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und vorläufigen Ausschluß von Mitgliedern.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Vorschläge zur Tagesordnung zu machen. Der Vorstand muß diese Vorschläge bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Pflicht, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte neu festlegen/Punkte von der Tagesordnung absetzen.

3. Die Versammlungsleitung kann von den Vorstandsmitgliedern ausgeübt oder auf ein Vereinsmitglied übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine davon abweichende Regelung treffen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit im ersten Versammlungstermin kann die zweite Sitzung schon eine Stunde nach dem ersten Zusammenkunftstermin einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Durchführung von Wahlen wird auf Antrag einem von der Mitgliederversammlung zu bildenden Wahlausschuß übertragen. Für Wahlen gilt folgendes: hat in einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.

8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks ist nur möglich, wenn dieser Punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt war, zusätzlich ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Anwesenheit der Vereinsmitglieder soll auf einer Anwesenheitsliste vermerkt und diese dem Protokoll beigefügt werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik;

2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

3. Wahl des Vorstands;

4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

6. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand und abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Satzungsbestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodus entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 9 # 8 beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Greenpeace e.V. mit Sitz in Hamburg.

§ 14 Übergangsvorschrift

Für den Fall, daß das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, wird der Vorstand ermächtigt, die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Das Gleiche gilt für den Fall, daß das Finanzamt bzgl. der Gemeinnützigkeit Änderungen oder Ergänzungen verlangt. Andere Änderungen oder Ergänzungen darf der Vorstand nicht vornehmen. Diese Vorschrift tritt mit Erreichen ihres Zwecks außer Kraft.

Die beiden eingetragenen Vereine IDÖF und Ökodorf Osnabrück gehen nahtlos samt ihres Vermögens in diesen e.V. über. Sie werden erst gelöscht, wenn dieser e.V. eingetragen ist, hierzu ist der Vorstand ermächtigt.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 3. April 2001 beschlossen. Der Verein ist gemeinnützig und beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.